Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltung
Der Vertrag ist mit dem Empfang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abgeschlossen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in jedem Falle verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

Umfang der Lieferungen und Leistungen
Unsere Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Anfertigung von Spezialartikeln wird eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu max.10 % vorbehalten.

Preise
Unsere Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackungs- und Versandkosten, welche von uns zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Der Besteller übernimmt alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Der Mindest-Fakturawert beträgt CHF 100.00.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind netto, d.h. ohne Abzug von Skonto, Spesen oder anderen Abgaben auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Die Zahlungsfrist ist in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizer Nationalbank liegt. An uns unbekannte Abnehmer, solche, die bei früheren Lieferungen ihre Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten haben oder Abnehmer aus dem Ausland liefern wir ausschliesslich gegen Vorauszahlung.

Lieferfrist
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung allfälliger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen,
a) wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob sie bei uns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen oder Maschinenausfälle, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, kriegerische Ereignisse oder Naturkatastrophen.
Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Sofern wir dem Besteller eine Ersatzlieferung anbieten, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Wertes des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Wegen Verspätung von Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den obenerwähnten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Beistellmaterial
Stellt der Kunde ZEITLER Beistellteile zur Verfügung, so erfolgt deren Lieferung frei Haus. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen, entfällt jegliche Haftung für ZEITLER. Der Kunde stellt ZEITLER eine vereinbarte Mehrmenge für möglichen Ausschuss zur Verfügung, so dass für ZEITLER eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel der beigestellten Teile übernimmt ZEITLER keine Haftung. ZEITLER behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben von ZEITLER entsprechen. Der Kunde ist in solchen Fällen verpflichtet, ZEITLER die daraus erwachsenden Mehrkosten zu vergüten. Legt der Kunde die Prüf- und Qualitätsanforderungen fest, so sind diese für ZEITLER verbindlich (EMS).

Werkzeuge
Für Spezialanfertigungen benötigte Werkzeuge werden in der Regel anteilmässig, nach vorher angegebenen Preisen, berechnet. Solche Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum.

Rücksendungen
Waren, welche von Zeitler korrekt geliefert wurden, werden von Zeitler nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Bei einer mit Zeitler vereinbarten Warenrücksendung ist folgendes zu beachten:  

  • Auf dem Begleitpapier hat der Kunde nebst der Lieferscheinnummer zu vermerken, mit welchem Zeitler-Ansprechpartner die Rücksendung vereinbart wurde.
  • Eine Warenrücknahme ist nur für ganze Verpackungseinheiten möglich, welche originalverpackt sind und dem aktuellen Verkaufsprogramm von Zeitler entsprechen. Rücksendungen von Waren, welche bei Zeitler nicht mehr im Sortiment sind, werden ohne Rückvergütung entsorgt.
  • Zurückgesandte Ware muss in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Mangelhafte Ware wird ohne Rückvergütung entsorgt.
  • Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

Entspricht die retournierte Ware den oben erwähnten Bedingungen, werden dem Kunden 80% des fakturierten Nettokaufpreis der zurückgesendeten Ware zurückerstattet. Transportkosten können nicht erstattet werden.

Gewährleistung und Haftung für Mängel
Die Gewährleistung für fehlerhaftes Material, Konstruktionsfehler sowie mangelhafte Ausführung beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistung spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers diejenigen Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in unserer Auftragsbestätigung sowie in den Katalogen als solche bezeichnet worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung unsererseits ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die oben ausdrücklich erwähnten. ZEITLER führt EMV-Prüfungen nach den gültigen Normen und Gesetzesvorschriften durch. Bei diesen Prüfungen können Schäden an Prüfobjekten entstehen. Geräte und Anlagen, die sich in unseren Labors befinden und die nicht in unserem Eigentum stehen, sind nicht gegen Brand und Diebstahl versichert. ZEITLER lehnt deshalb jegliche Haftung für Sach- und / oder Personenschäden ab, die im Verlauf von EMV-Prüfungen entstehen können.

Ausschluss weiterer Haftungen
Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Luzern.